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Wichtige gesetzliche Änderungen für Sie in Kürze

Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) wurde im Januar 2020 geändert. Folgene Punkte sind bezüglich des Ausbildungsvertrages bzw. während der Ausbildungszeit zu beachten:

  • Die Freistellung an dem Tag vor der schriftlichen und der praktischen Abschlussprüfung gilt gemäß BBiG für alle Auszubildenden.
  • Für minderjährige Auszubildende sollen mindestens zwei Sonnabende pro Monat beschäftigungsfrei bleiben.
  • Der jährliche Urlaubsanspruch beträgt für alle Auszubildenden 34 Werktage.
  • Allen Auszubildenden, die planmäßig Blockschulunterricht von mindestens 25 Unterrichtsstunden an 5 Tagen haben, ist die Berufsschulwoche komplett mit der vertraglich vereinbarten Wochenausbildungszeit (in der Regel 40 h) anzurechnen. Zusätzlich sind pro Woche bis zu 2 Stunden für betriebliche Ausbildungsveranstaltungen zulässig.
  • Grundsätzlich ist für jeden Auszubildenden eine Teilzeitausbildung (nur für die betriebliche Ausbildungszeit) auch ohne den Nachweis eines berechtigten Interesses möglich, wenn beide Vertragspartner dies wollen (§ 7a BBiG).
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