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Zuschüsse und Unterstützung

Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport informiert auf seiner Webseite über Zuschüsse oder andere Unterstützungsmöglichkeiten in der beruflichen Ausbildung und damit auch für die PKA-Ausbildung, wie beispielsweise

  • Fahrkosten,
  • Zuschüsse für Unterkunft und Verpflegung,
  • Unterbringung in Wohnheimen,
  • Schüler-BAföG u.v.a.m.

Informieren Sie sich auf https://mbjs.brandenburg.de/bildung/berufliche-bildung/zuschuesse-und-unterstuetzung.html.

Berufsausbildungsvertrag § 10 BBiG

Die Vertragsformulare und den Antrag auf Eintragung stehen im geschlossenen Bereich (nach dem Log-in) unser Website unter https://www.lakbb.de/aus-fort-und-weiterbildung/ausbildung/berufe/pharmazeutisch-kaufmaennische-angestellte/ausbildung/ als beschreibbare pdf-Dokumente zum Download zur Verfügung.

Der Berufsausbildungsvertrag ist vom Apothekenleiter, dem Auszubildenden und, wenn dieser das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, von den Eltern oder dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Der Vertrag und der Antrag auf Eintragung sind unverzüglich nach Abschluss in dreifacher Ausfertigung der Landesapothekerkammer zur Genehmigung und zur Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzureichen.

Nach Eintragung der Verträge erhält der Ausbildende zwei Vertragsexemplare (eine Ausfertigung für den Ausbilder und eine Ausfertigung für den Auszubildenden) und den Original Antrag auf Eintragung zurück.

Die Bearbeitung des Antrages auf Eintragung eines Berufsausbildungsvertrages bei der Landesapothekerkammer Brandenburg ist gebührenfrei.

Änderungen des wesentlichen Vertragsinhalts sind der LAK seitens des Ausbilders umgehend mitzuteilen (z. B. Beendigung des Lehrverhältnisses durch Kündigung)!

Berufsschule des Landes Brandenburg

Oberstufenzentrum „Johanna Just“

Berliner Straße 114/115

14467 Potsdam

Tel.: 0331/2 89 73 00

Die Anmeldung des Auszubildenden an der Berufsschule erfolgt in unserem Kammerbereich durch die Landesapothekerkammer. Jedes registrierte Berufsausbildungsverhältnis wird an das Oberstufenzentrum gemeldet.

Die Stunden- und Blockpläne werden durch das Oberstufenzentrum bekannt gegeben.

Auszubildende, die ohne Antrag eine andere Berufsschule besuchen, sind nicht versichert !!!

Bei Einstellung ausländischer Auszubildender bitten wir vorher mit der zuständigen Agentur für Arbeit zu klären, ob der Auszubildende zur Aufnahme des Berufsausbildungsverhältnisses eine Arbeitserlaubnis benötigt. (Klärung des Aufenthaltsstatus)

Ersthelferausbildung

Siehe § 3 (8) Berufsausbildungsvertrag:

Freistellung des Auszubildenden für außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen

= der Ausbilder muss den Auszubildenden für die Teilnahme an der Ersthelferqualifikation (gem. den Vorschriften der Berufsgenossenschaft) freistellen.

Diese Ausbildung ist Bestandteil der betrieblichen Ausbildung, der Nachweis ist eine Zulassungsvoraussetzung für die Abschlussprüfung.

Die Ersthelferausbildung ist 2 Jahre gültig. Deshalb wird empfohlen, diese zum Ende des 2. bzw. zu Beginn des 3. Ausbildungsjahres zu absolvieren.

Die Kosten für die Ausbildung als Ersthelfer werden seit dem 01.01.2012 nicht mehr von der Berufsgenossenschaft übernommen.

Erste Nachuntersuchung gemäß § 33 JArbSchG

Laut § 33 JArbSchG hat sich der Arbeitgeber ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung die ärztliche Bescheinigung darüber vorlegen zu lassen, dass der Jugendliche nachuntersucht worden ist.

Legt der Jugendliche die Bescheinigung nicht nach Ablauf eines Jahres vor, hat ihn der Arbeitgeber innerhalb eines Monats unter Hinweis auf das Beschäftigungsverbot schriftlich aufzufordern, ihm die Bescheinigung vorzulegen.

Wird der Jugendliche vor Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres 18 Jahre alt, entfällt die Nachuntersuchung, da die Vorschriften über die ärztlichen Untersuchungen nur für junge Menschen unter 18 Jahren gelten.

Liegt entsprechend § 35 (2) BBiG die ärztliche Bescheinigung über die Nachuntersuchung nicht spätestens am Tag der Anmeldung des Auszubildenden zur Zwischenprüfung vor, so wird die Eintragung gelöscht.

Die Vorlagepflicht gegenüber der zuständigen Stelle ist dadurch mit der Anmeldung zur Zwischenprüfung verbunden worden.

Freistellung von Auszubildenden am Tage vor der Abschlussprüfung

Der § 16 Satz 2 BRT regelt, dass der Arbeitgeber den Auszubildenden sowohl für die Teilnahme an Prüfungen als auch an den Arbeitstagen, die den Abschlussprüfungen unmittelbar vorangehen, freizustellen hat.

Da die PKA-Auszubildenden eine schriftliche und eine praktische Abschlussprüfung ablegen, ergibt sich daher jeweils ein freier Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung wie auch vor der praktischen Abschlussprüfung, sofern dieser Tag ein Arbeitstag ist.

Diese Regelung gilt für alle Auszubildenden, unabhängig  davon ob sie dem JArbSchG unterliegen oder nicht (das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben).

Kündigung

Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden

1.  aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist

2.  vom Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen, wenn er die Ausbildung

zum PKA aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.

Die Kündigung muss schriftlich und in diesem Falle unter Angabe der Gründe erfolgen.

Tägliche Ausbildungszeit

Die tariflich geregelte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden.

Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit ist ausdrücklich in der Vertragsniederschrift zu vereinbaren.

Berufsausbildung in Teilzeit

1. Auf welcher gesetzlichen Grundlage basiert die Teilzeitberufsausbildung?

Die Teilzeitberufsausbildung ist im Berufsbildungsgesetz (BBiG) in § 8 BBIG geregelt: „Auf ge­meinsamen Antrag der Auszubildenden und Ausbildenden hat die zuständige Stelle die Aus­bildungszeit zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird. Bei berechtigtem Interesse kann sich der Antrag auch auf die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit richten (Teilzeitberufsausbildung).“

2. Welche Vorteile hat die Teilzeitberufsausbildung für Sie?

Geleistete Investitionen rechnen sich. Nach dem Mutterschutz bzw. der Elternzeit kann Ihre Aus­zubildende ihre Ausbildungszeit in Teilzeit erfolgreich beenden. Bereits geleistete Inves­titionen waren somit nicht umsonst.

Mehr Flexibilität für Ihre Apotheke. Sie können die Auszubildenden zeitlich passend in Ihre Praxis­abläufe integrieren. Die Ausbildungszeit kann sich verlängern, dadurch sind die Aus­zu­bildenden über einen längeren Zeitraum einsetzbar.

Sie können die Kosten senken. Durch die reduzierte wöchentliche Ausbildungszeit kann sich die monatliche Vergütung entsprechend verringern.

 3. Wie wird eine Teilzeitberufsausbildung vergütet?

Grundsätzlich gilt § 17 BBiG, nach dem die Ausbildungsvergütung vertraglich festgelegt werden und insoweit angemessen sein muss. Die Vergütung hat als Untergrenze die tariflichen Ver­einbarungen – sofern vorhanden – zu beachten. Die tariflich oder anderweitig festgelegte Vergütungsuntergrenze darf um maximal 20 Prozent unterschritten werden.

Zur Ausbildungsvergütung bei Teilzeitberufsausbildung gibt es keine spezifische Regelung. Wenn die tatsächliche Spanne der Tätigkeit unter der in der Ausbildungsordnung vorge­sehenen täglichen Ausbildungszeit liegt, können auch abgesenkte Vergütungen in Betracht kommen, soweit sie noch als angemessene Vergütung zu betrachten sind.

Als angemessen kann in aller Regel ein Betrag angesehen werden, der nicht genau proportional der geminderten Ausbildungszeit ist, sondern zwischen den beiden Werten liegt, also bei 80 Prozent der Ausbildungszeit auf etwa 90 Prozent der bei Vollzeit üblichen Vergütung.

Hinweis: Auszubildende, die mit einem Kind in einem eigenen Haushalt leben, haben einen er­gänzenden Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe. Über weitere Finanzierungs­möglichkeiten des Lebensunterhalts des Auszubildenden informiert die Broschüre „Ausbildung in Teilzeit“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (http://www.bmbf.de/pub/ausbildung_in_teilzeit.pdf).

4. Welche Gestaltungsmöglichkeiten gibt es bezüglich der Länge einer Teilzeitberufs­ausbildung?

Üblich ist die tägliche oder wöchentliche Verkürzung unter Wahrung des normalen Zeitpunkts der Abschlussprüfung. Sollte jedoch das Ausbildungsziel – Bestehen der Prüfung – durch eine Verkürzung in Gefahr geraten, ist es ratsam, gleichzeitig eine Verlängerung der Gesamtausbildungszeit zu erwägen. Eine Verlängerung kann gemäß § 8 Absatz 2 BBiG auch nachträglich vereinbart werden.

5. Wie können Sie Teilzeitberufsausbildung in Ihrer Apotheke realisieren?

Teilzeitberufsausbildung ohne Verlängerung der Ausbildungszeit:

Die Arbeitszeit einschließlich des Berufsschulunterrichts muss mindestens 25 Wochenstunden (bzw. 75% der wöchentlichen Arbeitszeit) betragen.

Teilzeitberufsausbildung mit Verlängerung der Ausbildungszeit um maximal ein Jahr:

Die Arbeitszeit einschließlich des Berufsschulunterrichts muss mindestens 20 Wochenstunden betragen.

6. Wie sehen die Arbeitszeiten und Urlaubsregelung aus?

Der Ausbilder einigt sich mit demAuszubildenden auf eine Stundenzahl zwischen 25 und 30 Wochenstunden und spricht ab, wann diese Stunden geleistet werden. Teilzeitauszubildende haben wie alle Teilzeitbeschäftigten den gleichen Urlaubsanspruch wie Vollzeitarbeitskräfte. Bei Teilzeitkräften, die nicht an jedem Arbeits­tag in der Woche arbeiten, wird der Urlaubsanspruch im Verhältnis zu den wöchentlichen Arbeitstagen berechnet.

7. Wie wird der Berufsschulunterricht organisiert?

Der Berufsschulunterricht findet wie bei Vollzeitausbildungsverhältnissen statt. Die Berufs­schule muss über die Teilzeitberufsausbildung informiert werden.

8. Darf vorab gezielt für eine Teilzeitberufsausbildung geworben werden?

Ja! Die Apotheke sollte sogar offensiv für dieses bisher zu knappe Angebot an Teilzeitberufsausbildungsstellen werben. Die letztliche Genehmigung obliegt jedoch auch bei einer Teilzeitberufsausbildung der zuständigen Kammer. Dabei muss auch der Ausbildungsplan mit der Kammer an die Teilzeitberufs­ausbildung angepasst werden.

Urlaub

Der Erholungsurlaub beträgt für alle Auszubildenden 34 Werktage. Die bisherige Kopplung des Urlaubsanspruchs an das Alter des/der Auszubildenden ist nach der Änderung des Bundesrahmentarifvertrages ud des Berufsbildungsgesetzes zum 01.01.2020 entfallen.

Bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses sowie Ausscheiden aus dem Apotheken­betrieb im Laufe eines Kalenderjahres besteht ein Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat der Betriebszugehörigkeit.

Scheidet ein Auszubildender in der zweiten Jahreshälfte (1. Juli oder später) aus dem Apothekenbetrieb aus, darf allerdings gemäß der bundesarbeitsgerichtlichen Rechts­prechung durch die Anwendung des im Bundesrahmentarifvertrages geregelten „Zwölftelungsprinzips“ der gesetzliche Mindesturlaub von 24 Werktagen nicht unterschritten werden. Bei der Berechnung des Jahresurlaubs für das vierte Kalenderjahr ist zunächst auf den Termin des letzten Prüfungsteils (in der Regel im Juni) abzustellen.

Verlängert sich das Ausbildungsverhältnis wegen Nichtbestehen der Abschlussprüfung oder Nichtteilnahme des Auszubildenden an der Abschlussprüfung über den 30.06. hinaus, dann besteht ein Urlaubsanspruch von mindestens 24 Werktagen bzw. in Höhe von 34 Werktagen (anteilig) bei tariflicher Vereinbarung.

Verkürzen der Ausbildungszeit

Der Berufsbildungsausschuss der Landesapothekerkammer Brandenburg hat folgende Festlegung getroffen: Die Verkürzung der Ausbildungszeit ist in Einzelfällen auch auf Antrag bei Abitur (Zeugniskopie) oder bei einer vorherigen abgeschlossenen Berufsausbildung um sechs Monate schon zu Beginn der Ausbildung, unbeschadet der Regelungen nach § 45 Absatz 1 möglich.

Die genannte Vorbildung kann auch in Kombination beispielsweise mit § 45 Absatz 1 zu einer maximalen Verkürzung um 12 Monate führen.

Einige Auszubildende steigen verspätet – nach dem Stichtag (01.09.) – in die Ausbildung ein. Eine Zulassung zur regulären Abschlussprüfung drei Jahre später ist aus diesem Grund nur bei einer Verkürzung der Ausbildungszeit möglich. Eine Entscheidung hierüber trifft die Kammer als zuständige Stelle auf Antrag.

Gemäß § 8 (1) Berufsbildungsgesetz hat die zuständige Stelle auf Antrag des Auszubildenden und des Ausbildenden die Ausbildungszeit zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass der Auszubildende das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht (nicht zu verwechseln mit einem Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung nach § 45 (1) Berufsbildungsgesetz !!!).

Der (formlose) Antrag hinsichtlich der Kürzung der Ausbildungszeit, welcher bei der Landesapothekerkammer einzureichen ist, muss (1) das Zeitmaß der Kürzung sowie (2) einen leistungsbezogenen Abkürzungsgrund beinhalten, der entweder bereits zu Beginn der Berufsausbildung gegeben war oder sich erst im Verlauf der Ausbildung entwickelte (Nachweis guter Leistungen in Berufsschule und Ausbildungsapotheke).

Entsprechende Belege sind dem Antrag beizufügen (z.B. Kopie von: Zeugniskarte aus der Berufsschule, Mitteilung der Noten der PKA-Zwischenprüfung bzw. eine Kurzeinschätzung der Praxisleistungen durch den Apothekenleiter).

Dieser Antrag muss unbedingt vor der Anmeldung des Auszubildenden zur Abschlussprüfung eingereicht werden.

Vorzeitiges Zulassung zur Abschlussprüfung

Nach § 45 (1) BBiG kann der Auszubildende vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen. Hierbei ist vom Auszubildenden ein entsprechender Antrag bei der LAK einzureichen. Hinzuzufügen sind eine Bescheinigung des Apothekers über mindestens gute praktische Leistungen und eine Kopie der Zeugniskarte aus der Berufsschule. Der Notendurchschnitt während der gesamten Ausbildungszeit in den berufsbezogenen Fächern muss laut Prüfungsordnung mindestens 1,7 betragen.

Besteht der Auszubildende vor Beendigung der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so  endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss (§ 21 Abs. 2 BBiG).

Besteht der Auszubildende z. B. im Juni die Abschlussprüfungen, so endet damit sein Ausbildungsverhältnis, ungeachtet des vertraglich vereinbarten Termins - 31. Juli -.

Nach § 21 des Berufsausbildungsgesetzes endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Ablauf der Ausbildungszeit. Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf Verlangen des Auszubildenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.

Da in der Regel jedoch der letzte Prüfungstag vor dem Tag des Endes der vereinbarten Ausbildungszeit liegt, ist nachfolgende Regelung zu beachten:

Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.

Diese gesetzliche Regelung hat zur Folge, dass nach § 24 Berufsausbildungsgesetz eine Weiterbeschäftigung nach bestandener Prüfung ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet, ohne dass hierüber eine ausdrückliche Vereinbarung zu treffen ist. Beabsichtigt der Apothekeninhaber kein weiteres Arbeitsverhältnis, darf er den die Prüfung bestandenen Auszubildenden nicht weiter beschäftigen. Anderenfalls treten die vorgenannten Rechtsfolgen ein. Es ist also unbedingt zu empfehlen, dass der Apothekeninhaber sich eine unverzügliche Kenntnis verschafft, ob sein Lehrling an dem bekannten letzten Prüfungstag die Prüfung bestanden hat oder nicht. Es empfiehlt sich, bereits im Vorfeld der Prüfung Klarheit darüber zu erlangen und gegebenenfalls auch eine Vereinbarung mit dem Auszubildenden zu treffen, ob ein Beschäftigungsverhältnis nach Bestehen der Prüfung fortgesetzt werden soll. Kommt eine solche Vereinbarung über eine mögliche Weiterbeschäftigung nicht zustande, ist zu empfehlen, dass dem Auszubildenden eine Weiterbeschäftigung nach dem Bestehen der Abschlussprüfung untersagt wird.

Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf Verlangen des Auszubildenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens aber um ein Jahr - § 21 (3) BBiG.

In der Praxis bedeutet dies, dass Auszubildende auch im Falle des Nichtbestehens der ersten Wiederholungsprüfung eine Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses bis zur weiteren Wiederholungsprüfung verlangen können.

Die Abschlussprüfung kann gem. § 37 Abs.1 BBiG nur zweimal wiederholt werden.

Das Verlangen ist eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit Zugang beim Ausbildenden rechtswirksam wird. Durch diese Vorschrift des BBiG soll sichergestellt werden, dass ein Auszubildender, der die Prüfung nicht besteht und dessen Berufsausbildungsverhältnis bereits durch Zeitablauf beendet ist, in der bisherigen Apotheke weiter ausgebildet wird.

Die Ausbildungszeit verlängert sich automatisch um die Zeit eines Erziehungsurlaubes, wenn dieser in die vereinbarte Ausbildungszeit fällt. Eine schriftliche Mitteilung an die Landesapothekerkammer ist erforderlich.

 

 

Informationen zur Zwischen- und Abschlussprüfung finden Sie in der Prüfungsordnung.

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