Fragen zur Ausbildung
Voraussetzungen für die Ausbildung von PKA
Jede Apotheke ist grundsätzlich ausbildungsfähig!
Die persönliche und fachliche Eignung zur Ausbildung von PKA ist gemäß Berufsbildungsgesetz durch die Approbation als Apotheker*in gegeben, sofern im Einzelfall durch die LAK nichts anderes festgelegt ist. Ferner dient ein Ausbilderschein (IHK) für alle anderen Berufsgruppen als Berechtigung zur Ausbildung.
Anzahl der Auszubildenden in der Apotheke:
Nach einer Empfehlung des Bundesausschusses für Berufsbildung wird im Sinne des § 27 Berufsbildungsgesetz für angemessen gehalten:
1 - 2 Fachkräfte 1 Auszubildender
3 - 5 Fachkräfte 2 Auszubildende
6 - 8 Fachkräfte 3 Auszubildende
auf je 3 weitere Fachkräfte ein weiterer Auszubildender
Anrechnung der Berufsschulzeit auf die wöchentliche Arbeitszeit
Im Oberstufenzentrum „Johanna Just“ in Potsdam wird Blockunterricht erteilt.
Allen Auszubildenden, die planmäßig Blockschulunterricht von mindestens 25 Unterrichtsstunden an 5 Tagen haben, ist die Berufsschulwoche komplett mit der vertraglich vereinbarten Wochenausbildungszeit (in der Regel 39 h) anzurechnen. Zusätzlich sind pro Woche bis zu 2 Stunden für betriebliche Ausbildungsveranstaltungen zulässig. (JArbSchG § 9)
Ausbildung der Lehrlinge in Krankenhausapotheken
Der Berufsbildungsausschuss hat festgelegt, dass Auszubildende aus Krankenhausapotheken während der dreijährigen Ausbildung ein Praktikum (Dauer: 6 Monate; z.B. 2 x 3 Monate oder 3 x 2 Monate) in einer öffentlichen Apotheke absolvieren müssen. Hierbei kann die Praktikumsapotheke auch gewechselt werden. Ebenso kann sich die Praktikumsapotheke außerhalb des Landes Brandenburg befinden.
In dieser Zeit sollen die gemäß Ausbildungsrahmenplan (Bestandteil des Ausbildungsvertrages) erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben werden, die in nichtöffentlichen Apotheken nicht vermittelt werden können.
Ausbildungsinhalte in der öffentlichen Apotheke während des Praktikums:
- Unterschiede im Umgang mit verschreibungspflichtigen, apothekenpflichtigen und freiverkäuflichen Arzneimitteln
- Preisbildung – Preise für apothekenpflichtige Fertigarzneimittel unter Anwendung rechtlicher Bestimmungen bilden
- Abrechnungsverfahren mit gesetzlichen Krankenkassen
- Vorbereitung der Rezepte zur Abrechnung über das Apothekenrechenzentrum
- Verkaufsvorbereitung
- Werbung und Verkaufsförderung
- Beratung und Verkauf
Die Vergütung während dieser Zeit erfolgt laut § 3 Abs. 7,8 und § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2 des Ausbildungsvertrages durch die Krankenhausapotheke, da das Praktikum eine Ausbildungsmaßnahme außerhalb der Ausbildungsapotheke ist.
Es wird empfohlen eine schriftliche vertragliche Vereinbarung über die Ausbildungsmaßnahme außerhalb der Ausbildungsstätte zu treffen.
Der Nachweis über das abgeleistete Praktikum ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung zur Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten einzureichen.
Vergütung der Ausbildung
Gemäß Gehaltstarifvertrag erhalten die Auszubildenden einen monatlichen Bruttobetrag.
Seit dem 01.01.2026 im:
1. Ausbildungsjahr 876 EUR
2. Ausbildungsjahr 927 EUR
3. Ausbildungsjahr 979 EUR
Gemäß Musterberufsbildungsvertrag gelten, sofern die Ausbildungsvergütung tariflich geregelt wird, mindestens die tariflichen Sätze. Die Vergütung für den laufenden Kalendermonat ist spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen.
Zuschüsse und Unterstützung
Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport informiert auf seiner Website über Zuschüsse oder andere Unterstützungsmöglichkeiten in der beruflichen Ausbildung und damit auch für die PKA-Ausbildung, wie beispielsweise
- Fahrkosten,
- Zuschüsse für Unterkunft und Verpflegung,
- Unterbringung in Wohnheimen,
- Schüler-BAföG u.v.a.m.
Informieren Sie sich auf https://mbjs.brandenburg.de/bildung/berufliche-bildung/zuschuesse-und-unterstuetzung.html.
Ausbildungs- und Probezeit
Das Berufsausbildungsverhältnis dauert 36 aufeinander folgende Monate.
Es wird empfohlen am 1. August mit der Ausbildung zu beginnen, da sonst der Auszubildende nicht rechtzeitig bzw. im Rahmen der vertraglichen Ausbildungszeit zu den Abschlussprüfungen zugelassen werden kann.
Nach § 43 (1) Berufsbildungsgesetz ist zur Abschlussprüfung zugelassen, wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Berufsausbildungsverhältnis nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet. (siehe auch unter Verkürzung der Ausbildungszeit)
Da die Abschlussprüfungen allgemein vor den Sommerferien stattfinden, würde der wesentlich später eingestellte Auszubildende nicht zugelassen werden können.
Das Ausbildungsverhältnis beginnt laut § 20 Berufsbildungsgesetz mit einer Probezeit von mindestens einem Monat und höchstens vier Monaten.
Die Probezeit ist zweckbestimmt. Beide Vertragsparteien haben die Pflicht, die für das Berufsausbildungsverhältnis wesentlichen Umstände eingehend zu prüfen.
Die Probezeit verlängert sich nicht automatisch bei Ausfall der Ausbildung!
Eine Verlängerung der Probezeit über vier Monate hinaus ist grundsätzlich nicht zulässig, da § 20 Berufsbildungsgesetz vorschreibt, dass die Probezeit mindestens einen Monat betragen muss und höchstens vier Monate betragen darf. Die Vereinbarung einer sechsmonatigen Probezeit ist unzulässig.
Wird ein Berufsausbildungsverhältnis gelöst (während oder nach der Probezeit) und begründet der Auszubildende mit einem anderen Ausbildungsbetrieb ein neues Berufsausbildungsverhältnis, muss dieses wiederum mit einer Probezeit beginnen, auch wenn es derselbe Beruf ist.
Berichtsheft (Ausbildungsnachweis)
Laut § 14 Abs. 2 BBiG hat der Ausbilder u. a. die Pflicht, den Auszubildenden zum Führen von schriftlichen Ausbildungsnachweisen anzuhalten und diese auch durchzusehen.
Auf Beschluss des Berufsbildungsausschusses vom 11.10.2023 werden ausschließlich digital erstellte Berichtshefte akzeptiert. Lediglich die Unterschriften sind handschriftlich vorzunehmen und im Original vorzulegen. Es werden keine handschriftlichen Berichtshefte mehr anerkannt.
Dafür stellen wir das Berichtsheft der Apothekerkammer Nordrhein, welches in Anlehnung an den Ausbildungsrahmenplan und den Lehrplan des Ausbildungsberufes PKA entwickelt wurde, als beschreibbares PDF-Dokument zum Download zur Verfügung.
Ein ordnungsgemäß und vollständig geführtes Berichtsheft ist eine der Voraussetzungen für die Zulassung zur Zwischen- sowie zur Abschlussprüfung. Es ist jeweils mit der Anmeldung zur Zwischenprüfung (2. Lehrjahr) und mit dem Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung (3. Lehrjahr) bei der Landesapothekerkammer Brandenburg einzureichen.
Berufsausbildungsvertrag § 10 BBiG
Die Vertragsformulare und den Antrag auf Eintragung stehen nach dem Log-in unter https://www.lakbb.de/aus-fort-und-weiterbildung/ausbildung/berufe/pharmazeutisch-kaufmaennische-angestellte/ausbildung/ als beschreibbare PDF-Dokumente zum Download zur Verfügung.
Der Berufsausbildungsvertrag ist vom Apothekenleiter, dem Auszubildenden und, wenn dieser das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, von den Eltern bzw. allen gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen. Der Vertrag in dreifacher Ausführung und der Antrag auf Eintragung sind unverzüglich nach Vertragsschluss bei der Landesapothekerkammer zur Genehmigung und zur Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzureichen.
Nach Eintragung der Verträge erhält der Ausbildende zwei Vertragsexemplare (eine Ausfertigung für den Ausbilder und eine Ausfertigung für den Auszubildenden) und den Original Antrag auf Eintragung zurück.
Die Bearbeitung des Antrages auf Eintragung eines Berufsausbildungsvertrages bei der Landesapothekerkammer Brandenburg ist gebührenfrei.
Änderungen des wesentlichen Vertragsinhalts sind der Kammerseitens des Ausbilders umgehend mitzuteilen (z. B. Beendigung des Lehrverhältnisses durch Kündigung)!
Berufsschule des Landes Brandenburg
Oberstufenzentrum „Johanna Just"
Berliner Straße 114/115
14467 Potsdam
Tel. 0331 289 73 00
Die Anmeldung des Auszubildenden an der Berufsschule erfolgt in unserem Kammerbereich durch die Landesapothekerkammer. Jedes registrierte Berufsausbildungsverhältnis wird an das Oberstufenzentrum gemeldet.
Die Stunden- und Blockpläne werden durch das Oberstufenzentrum bekannt gegeben.
Bei Einstellung ausländischer Auszubildender bitten wir vorher mit der zuständigen Agentur für Arbeit zu klären, ob der Auszubildende zur Aufnahme des Berufsausbildungsverhältnisses eine Arbeitserlaubnis benötigt. (Klärung des Aufenthaltsstatus)
Ersthelferausbildung
Siehe § 3 (8) Berufsausbildungsvertrag:
Freistellung des Auszubildenden für außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen
= der Ausbilder muss den Auszubildenden für die Teilnahme an der Ersthelferqualifikation (gem. den Vorschriften der Berufsgenossenschaft) freistellen.
Diese Ausbildung ist Bestandteil der betrieblichen Ausbildung, der Nachweis ist eine Zulassungsvoraussetzung für die Abschlussprüfung.
Die Ersthelferausbildung ist 2 Jahre gültig. Deshalb wird empfohlen, diese zum Ende des 2. bzw. zu Beginn des 3. Ausbildungsjahres zu absolvieren.
Die Kosten für die Ausbildung als Ersthelfer werden seit dem 01.01.2012 nicht mehr von der Berufsgenossenschaft übernommen.
Jugendarbeitsschutzgesetz
Ärztliche Erstuntersuchung: Vor Beginn der Ausbildung muss der Jugendliche eine Erstuntersuchung gemäß § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz nachweisen. Ohne diese Bescheinigung darf er grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Eine Nachuntersuchung ist gemäß § 33 Jugendarbeitsschutzgesetz im ersten Beschäftigungsjahr erforderlich. Liegt entsprechend § 35 (2) BBiG die ärztliche Bescheinigung über die Nachuntersuchung nicht spätestens am Tag der Anmeldung des Auszubildenden zur Zwischenprüfung vor, so wird die Eintragung gelöscht.
Arbeitszeit: Maximal acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich. Eine Beschäftigung an mehr als fünf Tagen pro Woche ist grundsätzlich nicht zulässig.
Pausen: Bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 bis 6 Stunden mindestens 30 Minuten Pause, bei mehr als 6 Stunden mindestens 60 Minuten. Die Pausen müssen im Voraus feststehen und dürfen nicht an den Beginn oder das Ende der Arbeitszeit gelegt werden.
Arbeitszeit am Tag: Grundsätzlich darf ein Minderjähriger nur zwischen 6:00 Uhr und 20:00 Uhr arbeiten.
Samstags-, Sonn- und Feiertagsarbeit: Grundsätzlich verboten. Hier gibt es für die Apotheke als Einzelhandel Ausnahmen, jedoch sollen zwei Sonnabende pro Monat beschäftigungsfrei bleiben.
Urlaub: Der gesetzliche Mindesturlaub richtet sich nach dem Alter zu Beginn des Kalenderjahres. War der Azubi zu Jahresbeginn noch nicht 17 Jahre alt, beträgt der Mindesturlaub 27 Werktage (entspricht bei einer 5-Tage-Woche 23 Arbeitstagen).
Gefährliche Arbeiten: Jugendliche dürfen keine Arbeiten ausführen, die ihre Gesundheit oder Sicherheit gefährden oder ihre körperlichen oder seelischen Kräfte übersteigen. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn diese Tätigkeiten für das Ausbildungsziel erforderlich sind und unter fachkundiger Aufsicht sowie mit geeigneten Schutzmassnahmen erfolgen.
Freistellung von Auszubildenden am Tage vor der Abschlussprüfung
Der § 16 Satz 3 BRT regelt, dass der Arbeitgeber den Auszubildenden sowohl für die Teilnahme an Prüfungen als auch an den Arbeitstagen, die den Abschlussprüfungen unmittelbar vorangehen, freizustellen hat.
Da die PKA-Auszubildenden eine schriftliche und eine praktische Abschlussprüfung ablegen, ergibt sich daher jeweils ein freier Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung wie auch vor der praktischen Abschlussprüfung, sofern dieser Tag ein Arbeitstag ist.
Diese Regelung gilt gemäß Berufsbildungsgesetz für alle Auszubildenden, unabhängig davon ob sie dem JArbSchG unterliegen oder nicht (das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben).
Kündigung
Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist
2. vom Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn die Ausbildung
zum PKA aufgeben oder eine Ausbildung für eine andere Berufstätigkeit aufgenommen werden soll.
Die Kündigung muss schriftlich und in diesem Falle unter Angabe der Gründe erfolgen.
Tägliche Ausbildungszeit
Die tariflich geregelte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden.
Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit ist ausdrücklich in der Vertragsniederschrift zu vereinbaren.
Berufsausbildung in Teilzeit
1. Auf welcher gesetzlichen Grundlage basiert die Teilzeitberufsausbildung?
Die Teilzeitberufsausbildung ist im Berufsausbildungsgesetz (BBiG) in § 8 BBiG geregelt: „Auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und Ausbildenden hat die zuständige Stelle die Ausbildungszeit zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird. Bei berechtigtem Interesse kann sich der Antrag auch auf die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit richten (Teilzeitberufsausbildung).“
2. Welche Vorteile hat die Teilzeitberufsausbildung für Sie?
Geleistete Investitionen rechnen sich. Nach dem Mutterschutz bzw. der Elternzeit kann Ihre Auszubildende ihre Ausbildungszeit in Teilzeit erfolgreich beenden. Bereits geleistete Investitionen waren somit nicht umsonst.
Mehr Flexibilität für Ihre Apotheke. Sie können die Auszubildenden zeitlich passend in Ihre Praxisabläufe integrieren. Die Ausbildungszeit kann sich verlängern, dadurch sind die Auszubildenden über einen längeren Zeitraum einsetzbar.
Sie können die Kosten senken. Durch die reduzierte wöchentliche Ausbildungszeit kann sich die monatliche Vergütung entsprechend verringern.
3. Wie wird eine Teilzeitberufsausbildung vergütet?
Grundsätzlich gilt § 17 BBiG, nach dem die Ausbildungsvergütung vertraglich festgelegt werden und insoweit angemessen sein muss. Die Vergütung hat als Untergrenze die tariflichen Vereinbarungen – sofern vorhanden – zu beachten. Die tariflich oder anderweitig festgelegte Vergütungsuntergrenze darf um maximal 20 % unterschritten werden.
Für die Ausbildungsvergütung bei Teilzeitberufsausbildung muss die Vergütungshöhe mindestens dem prozentualen Anteil an der Arbeitszeit entsprechen (§ 18 Abs. 3 BBiG). Für den Zeitraum, der wegen der teilzeitbedingten Verlängerung nach § 7a Abs. 2 S. 1 BBiG über die in der Ausbildungsordnung
vorgesehenen Ausbildungsjahre hinausgeht, muss die Vergütung nicht weiter ansteigen. Eine höhere Vergütung ist jederzeit möglich.
Reicht das Gehalt nicht für den Lebensunterhalt, kann zum Beispiel Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder Schüler-BAföG beantragt werden. Informieren Sie sich auch über weitere finanzielle Unterstützung während der Ausbildung.
4. Welche Gestaltungsmöglichkeiten gibt es bezüglich der Länge einer Teilzeitberufsausbildung?
Die Teilzeitausbildung ist im § 7a BBiG geregelt. Im Berufsausbildungsvertrag ist für die gesamte Ausbildungszeit oder für einen bestimmten Zeitraum der Berufsausbildung die Verkürzung der täglichen oder der wöchentlichen Ausbildungszeit zu vereinbaren. Die Kürzung der täglichen oder der wöchentlichen Ausbildungszeit darf nicht mehr als 50 % betragen.
Die Dauer der Teilzeitberufsausbildung verlängert sich entsprechend, höchstens jedoch bis zum Eineinhalbfachen der Dauer, die in der Ausbildungsordnung für die betreffende Berufsausbildung in Vollzeit festgelegt ist. Unabhängig davon können Verkürzungen bzw. Verlängerungen gemäß § 8 BBIG beantragt werden.
Für die Berechnung der Ausbildungszeit wurde eine komplexe Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung zur Teilzeitberufsausbildung gem. § 7a BBiG / § 27b HwO (PDF, 454 KB) herausgegeben.
Am besten lassen Sie sich diesbezüglich von uns beraten, bevor Sie einen Berufsausbildungsvertrag ändern oder abschließen.
5. Wie sehen die Arbeitszeiten und Urlaubsregelung aus?
Der Ausbilder einigt sich mit dem Auszubildenden auf eine Stundenzahl zwischen 25 und 30 Wochenstunden und spricht ab, wann diese Stunden geleistet werden. Teilzeitauszubildende haben wie alle Teilzeitbeschäftigten den gleichen Urlaubsanspruch wie Vollzeitarbeitskräfte. Bei Teilzeitkräften, die nicht an jedem Arbeitstag in der Woche arbeiten, wird der Urlaubsanspruch im Verhältnis zu den wöchentlichen Arbeitstagen berechnet.
6. Werden auch Berufsschultage verkürzt?
Nein, die Berufsschulpflicht besteht in vollem Umfang. Der Berufsschultag wird als ganzer Arbeitstag gerechnet, auch wenn die vereinbarte gekürzte Ausbildungszeit überschritten wird. Da der Betrieb für den Schulbesuch lediglich freistellen muss, erfolgt auch keine Verrechnung der Stunden aus der Berufsschulzeit mit der Zeit im Ausbildungsbetrieb. Sofern die Teilzeit die gesamte Ausbildungszeit betrifft, besucht der Azubi somit regulär die Berufsschule. In der verlängerten Zeit besteht dann keine Berufsschulpflicht mehr, wenn der Azubi zuvor ein Abschlusszeugnis der Berufsschule erhalten hat.
7. Darf vorab gezielt für eine Teilzeitberufsausbildung geworben werden?
Ja! Die Apotheke sollte sogar offensiv für dieses bisher zu knappe Angebot an Teilzeitberufsausbildungsstellen werben. Die letztliche Genehmigung obliegt jedoch auch bei einer Teilzeitberufsausbildung der zuständigen Kammer. Dabei muss auch der Ausbildungsplan mit der Kammer an die Teilzeitberufsausbildung angepasst werden.
Urlaub
Der Erholungsurlaub beträgt für alle Auszubildenden 35 Werktage. Die bisherige Kopplung des Urlaubsanspruchs an das Alter des/der Auszubildenden ist nach der Änderung des Bundesrahmentarifvertrages und des Berufsbildungsgesetzes zum 01.01.2020 entfallen.
Bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses sowie Ausscheiden aus dem Apothekenbetrieb im Laufe eines Kalenderjahres besteht ein Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat der Betriebszugehörigkeit.
Scheidet ein Auszubildender in der zweiten Jahreshälfte (1. Juli oder später) aus dem Apothekenbetrieb aus, darf allerdings gemäß der bundesarbeitsgerichtlichen Rechtsprechung durch die Anwendung des im Bundesrahmentarifvertrages geregelten „Zwölftelungsprinzips“ der gesetzliche Mindesturlaub von 24 Werktagen nicht unterschritten werden. Bei der Berechnung des Jahresurlaubs für das vierte Kalenderjahr ist zunächst auf den Termin des letzten Prüfungsteils (in der Regel im Juni) abzustellen.
Verlängert sich das Ausbildungsverhältnis wegen Nichtbestehen der Abschlussprüfung oder Nichtteilnahme des Auszubildenden an der Abschlussprüfung über den 30.06. hinaus, dann besteht ein Urlaubsanspruch von mindestens 24 Werktagen bzw. in Höhe von 35 Werktagen (anteilig) bei tariflicher Vereinbarung.
Verkürzen der Ausbildungszeit
Der Berufsbildungsausschuss der Landesapothekerkammer Brandenburg hat folgende Festlegung getroffen: Die Verkürzung der Ausbildungszeit ist in Einzelfällen auch auf Antrag bei Abitur (Zeugniskopie) oder bei einer vorherigen abgeschlossenen Berufsausbildung um sechs Monate schon zu Beginn der Ausbildung, unbeschadet der Regelungen nach § 45 Absatz 1 möglich.
Die genannte Vorbildung kann auch in Kombination beispielsweise mit § 45 Abs. 1 zu einer maximalen Verkürzung um zwölf Monate führen.
Einige Auszubildende steigen verspätet – nach dem Stichtag (01.09.) – in die Ausbildung ein. Eine Zulassung zur regulären Abschlussprüfung drei Jahre später ist aus diesem Grund nur bei einer Verkürzung der Ausbildungszeit möglich. Eine Entscheidung hierüber trifft die Kammer als zuständige Stelle auf Antrag.
Gemäß § 8 Abs. 1 Berufsausbildungsgesetz hat die zuständige Stelle auf Antrag des Auszubildenden und des Ausbildenden die Ausbildungszeit zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass der Auszubildende das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht (nicht zu verwechseln mit einem Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung nach § 45 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz!).
Der (formlose) Antrag hinsichtlich der Kürzung der Ausbildungszeit, welcher bei der Landesapothekerkammer einzureichen ist, muss (1) das Zeitmaß der Kürzung sowie (2) einen leistungsbezogenen Abkürzungsgrund beinhalten, der entweder bereits zu Beginn der Berufsausbildung gegeben war oder sich erst im Verlauf der Ausbildung entwickelte (Nachweis guter Leistungen in Berufsschule und Ausbildungsapotheke).
Entsprechende Belege sind dem Antrag beizufügen (z.B. Kopie von: Zeugniskarte aus der Berufsschule, Mitteilung der Noten der PKA-Zwischenprüfung bzw. eine Kurzeinschätzung der Praxisleistungen durch den Apothekenleiter).
Dieser Antrag muss unbedingt vor der Anmeldung des Auszubildenden zur Abschlussprüfung eingereicht werden.
Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung
Nach § 45 (1) BBiG kann der Auszubildende vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen. Hierbei ist vom Auszubildenden ein entsprechender Antrag bei der LAK einzureichen. Hinzuzufügen sind eine Bescheinigung des Apothekers über mindestens gute praktische Leistungen und eine Kopie der Zeugniskarte aus der Berufsschule. Der Notendurchschnitt während der gesamten Ausbildungszeit in den berufsbezogenen Fächern muss laut Prüfungsordnung mindestens 1,7 betragen.
Besteht der Auszubildende vor Beendigung der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss (§ 21 Abs. 2 BBiG).
Besteht der Auszubildende z. B. im Juni die Abschlussprüfungen, so endet damit sein Ausbildungsverhältnis, ungeachtet des vertraglich vereinbarten Termins (31. Juli).
Wann endet das Berufsausbildungsverhältnis?
Nach § 21 des Berufsausbildungsgesetzes endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Ablauf der Ausbildungszeit. Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf Verlangen des Auszubildenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.
Da in der Regel jedoch der letzte Prüfungstag vor dem Tag des Endes der vereinbarten Ausbildungszeit liegt, ist nachfolgende Regelung zu beachten:
Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.
Diese gesetzliche Regelung hat zur Folge, dass nach § 24 Berufsausbildungsgesetz eine Weiterbeschäftigung nach bestandener Prüfung ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet, ohne dass hierüber eine ausdrückliche Vereinbarung zu treffen ist. Beabsichtigt der Apothekeninhaber kein weiteres Arbeitsverhältnis, darf er den die Prüfung bestandenen Auszubildenden nicht weiter beschäftigen. Anderenfalls treten die vorgenannten Rechtsfolgen ein. Es ist also unbedingt zu empfehlen, dass der Apothekeninhaber sich eine unverzügliche Kenntnis verschafft, ob sein Lehrling an dem bekannten letzten Prüfungstag die Prüfung bestanden hat oder nicht. Es empfiehlt sich, bereits im Vorfeld der Prüfung Klarheit darüber zu erlangen und gegebenenfalls auch eine Vereinbarung mit dem Auszubildenden zu treffen, ob ein Beschäftigungsverhältnis nach Bestehen der Prüfung fortgesetzt werden soll. Kommt eine solche Vereinbarung über eine mögliche Weiterbeschäftigung nicht zustande, ist zu empfehlen, dass dem Auszubildenden eine Weiterbeschäftigung nach dem Bestehen der Abschlussprüfung untersagt wird.
Wiederholungsprüfung
Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf Verlangen des Auszubildenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens aber um ein Jahr - § 21 (3) BBiG.
In der Praxis bedeutet dies, dass Auszubildende auch im Falle des Nichtbestehens der ersten Wiederholungsprüfung eine Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses bis zur weiteren Wiederholungsprüfung verlangen können.
Die Abschlussprüfung kann gemäß § 37 Abs.1 BBiG nur zweimal wiederholt werden.
Das Verlangen ist eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit Zugang beim Ausbildenden rechtswirksam wird. Durch diese Vorschrift des BBiG soll sichergestellt werden, dass ein Auszubildender, der die Prüfung nicht besteht und dessen Berufsausbildungsverhältnis bereits durch Zeitablauf beendet ist, in der bisherigen Apotheke weiter ausgebildet wird.
Die Ausbildungszeit verlängert sich automatisch um die Zeit eines Erziehungsurlaubes, wenn dieser in die vereinbarte Ausbildungszeit fällt. Eine schriftliche Mitteilung an die Landesapothekerkammer ist erforderlich.
Informationen zur Zwischen- und Abschlussprüfung finden Sie in der Prüfungsordnung.


