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Gewährung von Fördermitteln im Rahmen der Gebietsweiterbildung

Die Landesapothekerkammer Brandenburg bietet ab dem 01.01.2017 ihren Kammermitglie­dern im Rahmen der Gebietsweiterbildung die Möglichkeit einer finanziellen Förderung.

Die Gewährung dieser Förderung erfolgt nach Maßgabe der folgenden Bedingungen:

  • Förderberechtigt sind ausschließlich Kammerangehörige der Landesapothekerkammer Branden­burg (LAKBB) für die Zeit der Weiterbildung.
  • Förderfähig sind Gebietsweiterbildungen, die ab dem 01.01.2017 begonnen werden.
  • Der Förderungsbetrag beläuft sich auf maximal 600 EUR pro Gebietsweiterbildung.
  • Die Auszahlung des unter Ziff. 3) genannten Betrages erfolgt in zwei Teilbeträgen in Höhe von jeweils 300 EUR.

Der erste Teilbetrag wird nach erfolgter Anmeldung mit Beginn der Weiterbildung gewährt. Der zweite Teilbetrag wird mit dem erfolgreichen Abschluss der Weiterbildung gewährt, soweit dieser innerhalb von sechs Monaten nach dem Erreichen der Mindestweiterbildungszeit erzielt wurde. Soweit der nächstmögliche Prüfungstermin erst nach diesem Zeitpunkt liegt, ist dies unschädlich, sofern nicht vom Antragsteller zu vertretende Gründe hierfür ursächlich sind.

  • Für die Inanspruchnahme der Förderung ist ein formloser Antrag notwendig. Dieser muss schrift­lich oder elektronisch spätestens vor Ablauf von sechs Monaten nach Erreichen der Mindestwei­terbildungszeit, aber vor dem erfolgreichen Abschluss der Weiterbildung bei der LAKBB einge­gangen sein.
  • Abweichend von Ziff. 2) sind vor dem Stichtag begonnene und noch nicht erfolgreich abge­schlossene Weiterbildungen ausschließlich mit dem zweiten Teilbetrag nach Ziff. 4) förderfähig.
  • Bei Begründung der Kammerzugehörigkeit unter Fortführung einer in einem anderen Kammer­bezirk begonnenen und noch nicht erfolgreich abgeschlossenen Weiterbildung ist diese ebenfalls ausschließlich mit dem zweiten Teilbetrag nach Ziff. 4) förderfähig, soweit die Weiterbildung noch mindestens ein Jahr im Kammerbereich der LAKBB erfolgt.
  • Die Auszahlung erfolgt auf ein vom Antragsteller zu benennendes Konto, soweit die Vorausset­zungen der Förderung erfüllt sind.
  • Eine rückwirkende Bewilligung von Fördermitteln ist ausgeschlossen.
  • Die Förderung ist abhängig von der Genehmigung der entsprechenden Haushaltsmittel zum Zeit­punkt der Antragstellung.
  • Die LAKBB behält sich das Recht vor, die Förderbedingungen jederzeit anzupassen. Etwaige An­passungen gelten unverzüglich.

 

Landesapothekerkammer Brandenburg

20.03.2017

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