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Ausbildung

Bildungsvoraussetzungen

Voraussetzung ist die Fachoberschulreife (Realschulabschluss, mittlere Reife usw.).
Eine praktische Tätigkeit als Voraussetzung für die Aufnahme der Ausbildung wird nicht verlangt.

Ausbildung

Die Ausbildung erfolgt auf der Grundlage der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Pharmazeutisch-technische Assistenten. Sie umfasst:

  • zwei Jahre Ausbildung an der Schule
  • Praktikum von 160 Stunden
  • 6 Monate praktische Ausbildung in der öffentlichen Apotheke oder Krankenhausapotheke

Die Ausbildung schließt mit einer staatlichen Prüfung zur/m PTA ab.

 

 

Der Lehrplan umfasst im theoretischen Teil:

Quelle: ABDA
  • Allgemeine und pharmazeutische Chemie
  • Arzneimittelkunde
  • Galenik
  • Pharmazeutische Berufs- und Gesetzeskunde, Wirtschaftskunde
  • Botanik und Drogenkunde
  • Gefahrstoff-, Pflanzenschutz- und Umweltschutzkunde
  • Fachrechnen, Physik
  • Anatomie
  • Ernährungskunde und Diätetik
  • Fachsprache und andere Grundlagenfächer

Die praktische Ausbildung erfolgt im Wechsel mit der Theorie in Laboren an der Schule in den Fächern:

  • Chemisch-pharmazeutische Übungen
  • Galenische Übungen
  • Übungen zur Drogenkunde
  • Physiologisch-chemische Untersuchungen



Kurzleitfaden für das 160stündige "PTA-Schnupperpraktikum":

Quelle: ABDA

Der PTA-Schüler muss dieses Praktikum im Rahmen des zweijährigen Lehrgangs an der PTA-Schule, allerdings in der schulfreien Zeit, absolvieren. Das vierwöchige Praktikum soll Einblicke in die Betriebsabläufe der Apotheke und die pharmazeutischen Tätigkeiten vermitteln. Bislang existierten für diese Zeit in der Apothekenpraxis keine konkreten Richtlinien. Aus diesem Grund haben der Bundesverband der Angestellten in Apotheken (BVA) und der Bundesverband Pharmazeutisch-technischer Assistenten (Bvpta) einen Leitfaden erarbeitet. Der Leitfaden soll den ausbildenden Apotheken als Anhaltspunkt dienen und gleichzeitig eine weitgehend einheitliche Ausbildung der PTA-Praktikanten gewährleisten.


1. Woche PTA-Praktikant arbeitet mit PKA
Mitarbeit bei der Warenbearbeitung
Ware annehmen und nach Beschaffenheit, Art, Menge und Preis überprüfen; Wareneingänge erfassen;dokumentationspflichtige AM erfassen; Verfalldaten kontrollieren; Waren unter Beachtung apotheken- und arzneimittelrechtlicher Vorschriften sowie warenspezifischer Erfordernisse lagern; Wege der Beschaffenheit von AM kennen lernen (Großhandel, Direktbelieferung, ausländische AM)

2. Woche PTA-Praktikant arbeitet mit PTA
Vertiefung der in der ersten Woche durchgeführten Arbeiten
Mitarbeit bei Rezeptur und Defektur; Herstellung von Teemischungen, Individualrezepturen nach ärztlicher Verordnung; Abfassen von Drogen und Flüssigkeiten, kennzeichnen und zur Abgabe vorbereiten; Dokumentation der Herstellung; Arbeitsgeräte bedienen, pflegen und instandhalten; Standgefäße beschriften

3. Woche - PTA-Praktikant arbeitet mit PTA
Vertiefung der in der ersten und zweiten Woche durchgeführten Arbeiten
Mitarbeit bei der Prüfung von Ausgangsstoffen und Fertigarzneimitteln;
Umgang mit Arzneibüchern und anderen Fachbüchern für das Labor, z. B. apothekengerechte Prüfvorschriften;
Prüfung von Ausgangsstoffen nach geltenden Vorschriften, Dokumentation der Ergebnisse; Prüfung von Fertigarzneimitteln sowie Dokumentation der Ergebnisse

4. Woche PTA-Praktikant arbeitet mit Apotheker
Vertiefung der bisherigen Kenntnisse und Fertigkeiten
Mitarbeit bei der Bearbeitung von Rezepten; Rezepte kennen lernen, auf Vollständigkeit der Angaben prüfen; Verordnungen zusammenstellen;
Arzneiformen kennen lernen, besondere Verordnungen erkennen (BtM) und dokumentieren; Dokumentation von Blutprodukten beachten;
Arbeiten mit Fachliteratur und Datenträgern; Beschaffung von Informationen zu Arzneimitteln


Gemäß dem PTA-Reformgesetz, das zum 1. Januar 2023 in Kraft tritt, hat die Bundesapothekerkammer (BAK) eine Richtlinie erarbeitet, die das Nähere für die Durchführung der praktischen Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin oder zum pharmazeutisch-technischen Assistenten (PTA) regelt. Die „Richtlinie zur Durchführung der praktischen Ausbildung zur/zum PTA“ wurde am 10. Mai 2022 von der Mitgliederversammlung der BAK verabschiedet. Neben einem allgemeinen Teil umfasst sie folgende Anlagen:

Anlage 1: Lerngebiete und Ausbildungsinhalte
Anlage 2: Musterausbildungsplan
Anlage 3: Arbeitsbögen
Anlage 4: Evaluationsbögen

Die Richtlinie ist an die Träger der praktischen Ausbildung (Apothekenleiter*innen bzw. Träger des Krankenhauses), an die Praxisanleiter*innen (Praxisanleitung kann durchgeführt werden durch Apotheker*innen und weitere Angehörige des pharmazeutischen Personals, die über eine pädagogische Zusatzqualifikation und über eine Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren verfügen) und an die PTA-Auszubildenden adressiert.

Lerngebiete und Ausbildungsinhalte
Den Lerngebieten der praktischen Ausbildung nach § 1 Absatz 4 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für PTA (PTA-APrV) werden in der Anlage 1 der Richtlinie die wichtigsten Ausbildungsinhalte zugewiesen. Diese sind Grundlage, um die Lernziele nach dem Musterausbildungsplan zu erreichen, und sollten während der praktischen Ausbildung von den Praxisanleiter*innen mit den PTA-Auszubildenden behandelt werden.

Musterausbildungsplan und Arbeitsbögen

Der Musterausbildungsplan in Anlage 2 strukturiert die praktische Ausbildung der PTA-Auszubildenden in der Apotheke zeitlich und ist verknüpft mit den Lerngebieten nach PTA-APrV und mit den sich daraus ergebenen notwendigen Ausbildungsinhalten. Ergänzt wird der Musterausbildungsplan von 19 Arbeitsbögen in Anlage 3, die die PTA-Auszubildenden begleitend zur Ausbildung bearbeiten sollen, um sich intensiv mit verschiedenen Themen zu beschäftigen. Gleichzeitig geben die Arbeitsbögen den Praxisanleiter*innen strukturiert Anregungen, wie themenbegleitend die Praxisanleitung durchgeführt werden kann, die mind. 10 % der Ausbildungszeit umfasst. Der Ausbildungsplan sowie die Anzahl und Auswahl der Arbeitsbögen bzw. deren Aufgaben können dabei individuell nach den Gegebenheiten in der Apotheke variieren. Innerhalb des Musterausbildungsplans sind auch die Aufgaben im Rahmen des zu erstellenden Tagebuchs berücksichtigt.

Die Richtlinie dient auch als Grundlage für die Ausbildung in der Krankenhausapotheke und berücksichtigt die dort benötigten Ausbildungsinhalte. Erfolgt die Ausbildung sowohl in der öffentlichen Apotheke als auch in der Krankenhausapotheke, sind der Ausbildungsplan und die zu bearbeitenden Arbeitsbögen von den Trägern der Ausbildung abzustimmen.

Die Arbeitsbögen werden regelmäßig aktualisiert und sind gemeinsam mit weitere Informationen auf der Homepage der ABDA veröffentlicht.
Unter https://www.abda.de/apotheke-in-deutschland/berufsbilder/pta/ steht jedes einzelne Element der Richtlinie zum Download zur Verfügung.

Wir empfehlen, die Richtlinie bereits im Rahmen der praktischen Ausbildung in der Apotheke für die PTA-Auszubildenden zu nutzen, die die Ausbildung nach dem alten bis 1. Januar 2023 gültigen Recht begonnen haben.

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