Nach § 24 Infektionsschutzgesetz (IfSG) darf die Feststellung einer Infektion mit einem meldepflichtigen Krankheitserreger grundsätzlich nur durch einen Arzt erfolgen. Durch das Dritte Bevölkerungsschutzgesetz wurde § 24 Satz 2 IfSG dahingehend geändert, dass der Arztvorbehalt nicht mehr für patientennahe Schnelltests auf SARS-CoV-2 gilt. Nach geltender Rechtsauffassung des BMG und der für die Aufsicht zuständigen Landesministerien ist die Durchführung der Point-of-Care (PoC)-Antigentests auf SARS-CoV-2 keine erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde.
Die Durchführung der Tests in Apotheken ist somit möglich. Eine Pflicht zur Durchführung von PoC-Antigentests auf SARS-CoV-2 besteht jedoch nicht. Jeder Apothekenleiter kann eigenverantwortlich entscheiden, ob er im Rahmen seines Apothekenbetriebs die hierfür erforderlichen personellen, räumlichen und sächlichen Ressourcen bereitstellen kann.
Für diese freiwillige Leistung hat die Bundesapothekerkammer eine Entscheidungshilfe mit den entsprechenden Anforderungen erarbeitet:
Dieses Papier und eine Vorlage für die Einverständniserklärung des Patienten zur Durchführung eines PoC-Antigentests auf SARS-CoV-2 in der Apotheke stehen im geschützten Bereich der ABDA-Homepage (Login: abda; apotheke) folgende zur Verfügung.
Zusätzliche Hilfestellungen für diese freiwillige Leistung bieten die Empfehlungen der Bundesapothekerkammer zu Arbeitsschutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Biostoffen unter dem Punkt „Durchführung von PoC-Antigentests auf SARS-CoV-2 in der Apotheke“:
Der Verkauf von Selbsttests an Laien ist in Apotheken nach wie vor verboten.