Von einem Quarantänefall der Apotheke sprechen wir, wenn der gesamte Apothekenbetrieb aufgrund einer behördlichen Anordnung zum Erliegen gekommen ist. (Davon nicht berührt ist eine persönliche Quarantäne, die das Gesundheitsamt anordnet, aber ein Arbeiten in sogenannten kritischen Bereichen – also auch der Apotheke – unter bestimmten Auflagen (Mundschutz, Handschuhe usw.) gestattet.)
Was haben Sie in diesem Fall zu tun?
- Anordnung befolgen
- Meldung an LAK, mit welcher Wirkung (Datum) die Maßnahme angeordnet wurde und wann sie aufgehoben ist, ggf. wann der Betrieb wieder aufgenommen wird. (Diese Meldung ist die Grundlage für die Organisation des Notdienstes, der Heimversorgung und des Betriebs der Rezeptsammelstellen durch die Kammer. Dafür müssen Sie als betroffener Apothekenleiter keine weiteren Maßnahmen ergreifen.)
- Notdienstausschilderung entfernen und durch Hinweis (siehe Anlage: Notdienstaushang Quarantäne) auf die Website www.lakbb.de, den beigefügten QR-Code und/oder die Notdienstrufnummer 0800 00 22833 ersetzen (Die Notfallnummer 116 117 bitte nicht in diesem Fall verwenden, sie ist dringenderen Fällen vorbehalten.)
Was veranlasst die LAK in diesem Fall?
Notdienst
Die LAK ordnet die Dienstbereitschaft für eine nahegelegene Apotheke für den Quarantänezeitraum an sonst für zwei Wochen mit Option zur Verlängerung.
Heimversorgung
Wir bitten eine naheliegende Apotheke, ob sie zur Übernahme der Heimversorgung im Sinne einer Belieferungsversorgung ohne weitere Pflichten für drei Wochen bereit ist. Die Zustimmung wird auch vom betroffenen Vertragspartner (Heim) eingeholt.
Rezeptsammelstelle (RSS)
Betreibt eine Apotheke eine RSS, wird diese für den Quarantänezeitraum nicht betrieben. Bei mehreren Apotheken wird der Weiterbetrieb an die im Turnus folgende Apotheke übertragen. Die LAK übernimmt die Information.