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Die Kammerversammlung der Landesapothekerkammer Brandenburg hat auf ihrer Sitzung am 12. Dezember 2001 auf Grund des § 21 Abs. 1 Nr. 4 des Heilberufsgesetzes vom 28. Januar 1992 (GVBl. I S. 30), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Anpassung von Landesrecht an das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 22. September 1995 (GVBl. I S. 230) folgende Berufsordnung beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen des Landes Brandenburg
vom 15. April 2002 42 - 5471.11
genehmigt worden ist.
Präambel
Der Apothekerin und dem Apotheker (im folgenden Apotheker genannt) obliegt die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln. Hierdurch erfüllt der Apotheker eine öffentliche Aufgabe. Er übt einen freien Beruf aus. Im Rahmen der Berufsausübung setzt sich der Apotheker für den Verbraucherschutz und für den Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens (Umweltschutz) ein.
(1) Der Apotheker ist verpflichtet, seinen Beruf verantwortungsvoll und gewissenhaft auszuüben und in seinem gesamten Verhalten dem ihm im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit entgegengebrachten Vertrauen gerecht zu werden sowie das Ansehen und das Interesse des Berufsstandes zu wahren.
(2) Der Apotheker, der seinen Beruf ausübt, hat die Pflicht, sich beruflich fortzubilden und sich über die für seine Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten.
(3) Als Leiter einer Apotheke hat der Apotheker für die Sicherung der Qualität des Apothekenbetriebes Sorge zu tragen.
(4) Der Apotheker ist zur Information und Beratung in Arzneimittelfragen und bei der Gesundheitsvorsorge berechtigt und verpflichtet. Die Ausübung der Heilkunde verstößt gegen die Berufspflichten eines Apothekers.
(5) Der Apotheker übt seinen Beruf in verschiedenen Tätigkeitsbereichen aus. Im Rahmen einer Tätigkeit in der öffentlichen Apotheke darf er neben der Berufsbezeichnung Apothekerin oder Apotheker keine weiteren Berufsbezeichnungen führen. Das Recht, akademische Grade oder Titel sowie Weiterbildungsbezeichnungen zu führen, bleibt hiervon unberührt.
(1) Der Apotheker ist zur Verschwiegenheit über alle Vorkommnisse verpflichtet, die ihm in Ausübung seines Berufes bekannt werden. Als Leiter einer Apotheke hat er die Verpflichtung, alle unter seiner Leitung tätigen Personen, die nicht der Berufsordnung unterliegen, unter Entgegennahme einer schriftlichen Erklärung zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(2) Der Apotheker hat für die strikte Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen Sorge zu tragen, insbesondere, soweit zu Beratungszwecken mit Zustimmung der Betroffenen patientenbezogene Daten in der Apotheke gespeichert werden.
(1) Der Apotheker ist verpflichtet, die für die Ausübung seines Berufes geltenden Gesetze und Verordnungen sowie das Satzungsrecht der Kammer einzuhalten und die darauf gegründeten Anordnungen und Richtlinien zu befolgen.
(2) Als Leiter einer Apotheke hat der Apotheker die ihm unterstellten Mitarbeiter im erforderlichen Umfang über die Rechtsvorschriften in Kenntnis zu setzen und sie zu deren Einhaltung anzuhalten.
Der Apotheker ist verpflichtet, bei der Ermittlung, Erkennung und Erfassung von Mängeln und Risiken von Arzneimitteln mitzuwirken. Er hat seine Feststellungen und Beobachtungen der Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker unverzüglich mitzuteilen. Bestehende Meldepflichten nach § 21 der Apothekenbetriebsordnung bleiben hiervon unberührt.
(1) Der Apotheker ist verpflichtet, sich gegenüber Angehörigen seines Berufes kollegial zu verhalten. Die Verpflichtung zu einem kollegialen Verhalten erstreckt sich auch auf die im Rahmen der beruflichen Tätigkeit abgeschlossenen Rechtsgeschäfte.
(2) Der Apotheker hat das Ansehen und die Interessen des Betriebes, in dem er tätig ist, zu wahren.
(1) Der Apotheker ist verpflichtet, in Ausübung seines Berufes mit den Personen und Einrichtungen des Gesundheitswesens zusammenzuarbeiten.
(2) Unzulässig sind jedoch Vereinbarungen, Absprachen oder schlüssige Handlungen, die eine bevorzugte Lieferung bestimmter Arzneimittel, die Zuführung von Patienten und Kunden, die Zuweisung von Verschreibungen oder die Abgabe von Arzneimitteln ohne volle Angabe der Zusammensetzung, zum Gegenstand haben oder zur Folge haben können. Darüber hinaus ist es dem Apotheker untersagt, insbesondere durch Rat, Tat und Organisationshilfe oder Zuwendungen daran mitzuwirken, dass die freie Wahl der Apotheke durch Personen und Einrichtungen des Gesundheitswesens, der Altenbetreuung oder Kostenträger eingeschränkt oder unterbunden wird.
Der Apotheker ist verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und in Anwendung der Richtlinien der Landesapothekerkammer am Notdienst der Apotheken teilzunehmen.
(1) Der Apotheker ist berufen, die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen. Er ist verpflichtet, erforderlichenfalls sein eigenes wirtschaftliches Interesse dieser Aufgabe nachzuordnen. Das Wettbewerbs- und Werbeverhalten muss mit den Besonderheiten des Apothekerberufes vereinbar sein und darf die berufliche Integrität des Apothekers nicht gefährden.
(2) Wettbewerb ist verboten, wenn er unlauter ist. Nicht erlaubt ist eine Werbung, die irreführend oder nach Form, Inhalt oder Häufigkeit übertrieben wirkt sowie eine Werbung, die einen Mehrverbrauch oder Fehlgebrauch von Arzneimitteln begünstigt. Die Bevölkerung soll darauf vertrauen dürfen, dass der Apotheker - obwohl auch Gewerbetreibender - sich nicht von Gewinnstreben beherrschen lässt, sondern seine Verantwortung im Rahmen der Gesundheitsberufe wahrnimmt. In diesem Sinne sollen Wettbewerbs- und Werbeverbote dem Arzneimittelfehlgebrauch entgegenwirken und die ordnungsgemäße Berufsausübung stärken. Unabhängig davon ist Wettbewerb verboten, wenn er gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, das Heilmittelwerbegesetz und die Arzneimittelpreisverordnung verstößt.
(3) Unzulässig sind vorbehaltlich der konkreten Umstände des Einzelfalles insbesondere:
In Ausübung seines Berufes unterliegt der Apotheker auch der Berufsaufsicht der Kammer. Verstöße gegen die Berufsordnung unterliegen der Berufsgerichtsbarkeit nach den Bestimmungen des Heilberufsgesetzes.
Diese Berufsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg (Amtlicher Anzeiger) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Berufsordnung der Landesapothekerkammer Brandenburg vom 02. Dezember 1992 (ABl. 1993 Nr. 39, S. 757), geändert durch die 1. Satzung zur Änderung der Berufsordnung der Landesapothekerkammer
Brandenburg vom 02. Dezember 1998 (ABl. 1999 Nr. 40/AAnz S. 1125), außer Kraft.
Genehmigt .
Potsdam, den 15. April 2002
Ministerium für Arbeit, Soziales,
Gesundheit und Frauen
des Landes Brandenburg
Im Auftrag
Becke
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist im Amtsblatt für Brandenburg (Amtlicher Anzeiger) zu verkünden.
Potsdam, den 24.04.2002
Dr. Jürgen Kögel
Präsident der Landesapothekerkammer Brandenburg